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Vermittlerhaftung:

 

„Positive Signale aus der Rechtsprechung“

 

  • OLG Hamm 04.12.2009 (20 U 131/09)

 

Das Oberlandesgericht Hamm hat sich durch das o. g. Urteil erstmals zum Umfang der sich aus § 61 VVG ergebenden Befragungs- und Beratungspflicht und zu den Folgen einer Verletzung der Dokumentationspflicht geäußert.

 

Hierbei führt es aus, dass nur eine anlassbezogene Befragungspflicht des Versicherungsvermittlers bestehe. Äußere der/ die VN einen deutlichen, abgegrenzten Wunsch, so bestünde keine Verpflichtung des Vermittlers zur Befragung

Zudem wird ausgeführt, dass die Dokumentation lediglich Beweis für den Umfang der Befragung und Beratung erbringen solle, im Falle der Verletzung der Beratungspflicht solle nur eine Beweiserleichterung bestehen. Die Verletzung der Dokumentationspflicht könne nur dann zu einem Schadensersatzanspruch führen, wenn dem/ der VN ein Beweisnachteil entstehe.

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